OSS-Verfahren 2026: Pflicht oder freiwillig sinnvoll?
Wer als Onlinehändler Waren an Privatkunden in anderen EU-Staaten verkauft, muss diese Umsätze ab einer bestimmten Grenze im Land des Kunden versteuern. Ohne besondere Vorkehrungen bedeutet das: eine umsatzsteuerliche Registrierung in jedem einzelnen EU-Staat, in den Sie liefern. Genau hier setzt das One-Stop-Shop-Verfahren an, kurz OSS. Es bündelt die Umsatzsteuer aus allen EU-Ländern in einer einzigen Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern.
Viele unserer Mandanten im E-Commerce fragen uns, ob die Teilnahme am OSS-Verfahren verpflichtend ist und ob sie sich lohnt. Die kurze Antwort: Das OSS-Verfahren selbst ist freiwillig, die Besteuerung im Bestimmungsland ab Überschreiten der Umsatzschwelle ist es nicht. Wir erläutern Ihnen im Folgenden, wie das Verfahren funktioniert, für wen es sinnvoll ist und welche Fehler Sie vermeiden sollten.
Was ist das OSS-Verfahren?
Das OSS-Verfahren ist ein besonderes Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG. Es erlaubt Ihnen, die Umsatzsteuer auf sogenannte innergemeinschaftliche Fernverkäufe, also Warenlieferungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten, zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu erklären und zu bezahlen. Das BZSt verteilt die Steuer anschließend an die jeweiligen EU-Staaten.
Der entscheidende Vorteil: Mit der Teilnahme entfällt die Verpflichtung, sich in jedem einzelnen EU-Staat, in dem Ihre Kunden sitzen, umsatzsteuerlich registrieren zu lassen. Statt bis zu 26 ausländischen Steuererklärungen geben Sie eine einzige Quartalsmeldung in Deutschland ab.
Ab wann müssen Sie im EU-Ausland versteuern?
Maßgeblich ist die Umsatzschwelle von 10.000 Euro nach § 3c Abs. 4 UStG. Diese Schwelle gilt EU-weit als ein einziger Gesamtbetrag, nicht etwa pro Land, und setzt voraus, dass Ihr Unternehmen nur in einem EU-Staat, also etwa nur in Deutschland, ansässig ist. Eingerechnet werden alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe sowie bestimmte digitale Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten, jeweils netto. Entscheidend ist, dass die Schwelle weder im Vorjahr noch im laufenden Kalenderjahr überschritten wurde.
Solange Sie darunter bleiben, versteuern Sie Ihre EU-Verkäufe mit deutscher Umsatzsteuer wie einen Inlandsumsatz. Ab dem Umsatz, mit dem die Schwelle überschritten wird, verlagert sich der Ort der Lieferung in das Land des Kunden. Dann gilt der dortige Steuersatz, und die Steuer steht dem dortigen Staat zu. Ein Jahresumsatz von 10.000 Euro mit EU-Auslandskunden ist schnell erreicht: Für die meisten aktiven Onlinehändler ist die Bestimmungslandbesteuerung daher der Regelfall. Sie können auf die Anwendung der Schwelle auch freiwillig verzichten, sind an diesen Verzicht dann aber für mindestens zwei Kalenderjahre gebunden.
Ist das OSS-Verfahren Pflicht?
Nein. Das OSS-Verfahren ist ein Wahlrecht. Pflicht ist allerdings die Versteuerung im Bestimmungsland, sobald die Schwelle überschritten ist. Wer dann nicht am OSS teilnimmt, muss sich in jedem EU-Staat, in dem er an Privatkunden liefert, einzeln registrieren und dort laufend Steuererklärungen abgeben. Das ist mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden.
Praktisch ist das OSS-Verfahren für die allermeisten Onlinehändler daher alternativlos sinnvoll. Für Sie als Unternehmer bedeutet das: Die eigentliche Entscheidung lautet nicht, ob Sie die Steuer im EU-Ausland zahlen, sondern nur, auf welchem Weg Sie sie erklären.
Wie funktioniert die Teilnahme praktisch?
Die Registrierung erfolgt elektronisch über das BZSt-Online-Portal unter Angabe Ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Teilnahme gilt einheitlich für alle EU-Staaten und beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Anzeige folgt. Wer erstmals Fernverkäufe ausführt oder die Schwelle erstmals überschreitet, kann das Verfahren rückwirkend ab dem ersten Umsatz nutzen, wenn die Anzeige bis zum zehnten Tag des Folgemonats erfolgt.
Gemeldet wird quartalsweise. Die Erklärung ist innerhalb eines Monats nach Quartalsende abzugeben, also bis zum 30. April, 31. Juli, 31. Oktober beziehungsweise 31. Januar. Bis zum selben Tag muss die Zahlung bei der Bundeskasse eingegangen sein, ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich. Wichtig: Auch in Quartalen ohne Umsätze ist eine Nullmeldung abzugeben. Vorsteuerbeträge aus anderen EU-Staaten können nicht über das OSS geltend gemacht werden. Hierfür steht das gesonderte Vorsteuervergütungsverfahren zur Verfügung, bei einer ohnehin bestehenden Registrierung im betreffenden Land die dortige Steuererklärung.
Was deckt das OSS-Verfahren nicht ab?
Das OSS-Verfahren erfasst ausschließlich bestimmte Umsätze an Privatkunden. Nicht darüber abgewickelt werden können Verkäufe an Unternehmer (B2B), lokale Verkäufe aus einem ausländischen Warenlager an Kunden im selben Land, etwa bei Nutzung von Amazon-Lagern in Polen oder Tschechien, sowie das Verbringen eigener Ware zwischen Lagern verschiedener EU-Staaten. In diesen Fällen bleibt eine örtliche Registrierung im jeweiligen Land erforderlich. Ebenfalls ausgenommen sind Lieferungen, die der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegen.
Wer Lagerstrukturen im EU-Ausland nutzt, braucht deshalb regelmäßig beides: das OSS-Verfahren für grenzüberschreitende Verkäufe an Privatkunden und lokale Registrierungen in den Lagerländern.
Welche Fehler sollten Sie vermeiden?
Das OSS-Verfahren verzeiht wenig Nachlässigkeit. Wer wiederholt gegen Erklärungs-, Zahlungs- oder Aufzeichnungspflichten verstößt, wird von der Finanzverwaltung vom Verfahren ausgeschlossen. Eine erneute Teilnahme ist erst nach einer Sperrfrist von zwei Jahren möglich. In der Zwischenzeit müssten Sie sich in allen betroffenen EU-Staaten einzeln registrieren, der Ausschluss erfasst zudem auch das Import-One-Stop-Shop-Verfahren.
Fehler in einer bereits abgegebenen Meldung werden nicht durch eine geänderte Erklärung korrigiert, sondern in einer späteren Meldung unter Angabe des ursprünglichen Zeitraums und des betroffenen Landes. Dafür bleiben drei Jahre Zeit. Bewahren Sie außerdem alle Aufzeichnungen zu OSS-Umsätzen zehn Jahre lang auf.
Was ändert sich durch die EU-Reform ViDA?
Mit der Richtlinie zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter (ViDA) hat die EU im März 2025 eine schrittweise Erweiterung des OSS-Verfahrens beschlossen. Ab dem 1. Juli 2028 soll insbesondere das Verbringen eigener Ware zwischen EU-Lagern über ein neues OSS-Modul gemeldet werden können. Das würde viele lokale Registrierungen, die heute etwa für Amazon-Händler zwingend sind, perspektivisch entbehrlich machen. In Deutschland liegt die Umsetzung derzeit (Stand Juli 2026) erst als Gesetzentwurf vor. Bis dahin gilt die beschriebene Rechtslage unverändert fort.
Fazit: Freiwillig, aber praktisch unverzichtbar
Das OSS-Verfahren ist formal ein Wahlrecht, für Onlinehändler mit EU-Umsätzen jedoch der mit Abstand effizienteste Weg, die verpflichtende Besteuerung im Bestimmungsland zu erfüllen. Entscheidend sind eine saubere Trennung der Umsatzarten, die pünktliche Quartalsmeldung und die fristgerechte Zahlung.
Als auf E-Commerce spezialisierte Steuerkanzlei prüfen wir gerne für Sie, ob Ihre EU-Umsätze korrekt eingeordnet sind, übernehmen die OSS-Registrierung und stellen sicher, dass Ihre Meldungen vollständig und fristgerecht erfolgen. Sprechen Sie uns an, bevor die erste Frist verstreicht.
Häufige Fragen zum OSS-Verfahren (FAQ)
Ab welchem Umsatz muss ich im EU-Ausland versteuern?
Sobald Ihre innergemeinschaftlichen Fernverkäufe und bestimmte digitale Dienstleistungen an EU-Privatkunden zusammen 10.000 Euro netto überschreiten, und zwar bezogen auf das Vorjahr und das laufende Kalenderjahr. Die Schwelle gilt EU-weit als ein Gesamtbetrag, nicht pro Land.
Ist die Teilnahme am OSS-Verfahren verpflichtend?
Nein, das OSS-Verfahren ist ein Wahlrecht. Verpflichtend ist aber die Versteuerung im Bestimmungsland ab Überschreiten der Schwelle. Ohne OSS müssten Sie sich in jedem Lieferland einzeln registrieren.
Kann ich Vorsteuer über das OSS-Verfahren geltend machen?
Nein. Vorsteuerbeträge aus anderen EU-Staaten machen Sie über das gesonderte Vorsteuervergütungsverfahren geltend oder, falls Sie dort ohnehin registriert sind, über die lokale Steuererklärung.
Was passiert, wenn ich OSS-Fristen versäume?
Bei wiederholten Verstößen gegen Erklärungs- oder Zahlungspflichten werden Sie vom Verfahren ausgeschlossen und können erst nach zwei Jahren wieder teilnehmen. In der Zwischenzeit sind Einzelregistrierungen in allen betroffenen EU-Staaten erforderlich.
Gilt das OSS-Verfahren auch für Verkäufe aus ausländischen Amazon-Lagern?
Nur teilweise. Grenzüberschreitende Verkäufe an Privatkunden können über das OSS gemeldet werden. Verkäufe aus einem ausländischen Lager an Kunden im selben Land sowie die Warenumlagerung selbst erfordern weiterhin eine lokale Registrierung.
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