Differenzbesteuerung nach § 25a UStG: So versteuern Gebrauchtwaren-Händler nur die Marge
Wer gebrauchte Waren von Privatpersonen ankauft und weiterverkauft, stünde ohne Sonderregelung vor einem Problem: Auf den vollen Verkaufspreis fiele Umsatzsteuer an, obwohl im Einkaufspreis bereits Umsatzsteuer steckte, die der Händler mangels Rechnung nicht als Vorsteuer abziehen kann. Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG löst dieses Problem. Versteuert wird nur die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis, also Ihre Marge.
Für den boomenden Re-Commerce-Markt, vom Gebrauchtwagenhandel über Refurbished-Elektronik bis zum An- und Verkauf über Plattformen, ist diese Regelung wirtschaftlich zentral. Sie ist allerdings an strenge Voraussetzungen geknüpft, und die Rechtsprechung der letzten Jahre zeigt: Wer die Dokumentation vernachlässigt, riskiert erhebliche Nachzahlungen. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Rechtslage im Jahr 2026.
Wann dürfen Sie die Differenzbesteuerung anwenden?
Die Differenzbesteuerung steht sogenannten Wiederverkäufern offen, also Unternehmern, die gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handeln. Der Handel kann auch nur einen Teilbereich Ihres Unternehmens ausmachen, etwa wenn Sie neben Neuware auch Gebrauchtgeräte in Zahlung nehmen.
Entscheidend ist der Einkauf: Die Ware muss Ihnen im Gemeinschaftsgebiet geliefert worden sein, ohne dass für diese Lieferung Umsatzsteuer geschuldet wurde oder der Verkäufer selbst die Differenzbesteuerung angewendet hat. Typische Fälle sind der Ankauf von Privatpersonen, von Kleinunternehmern oder von anderen Gebrauchtwarenhändlern, die ihrerseits differenzbesteuert verkaufen. Nicht begünstigt sind Edelsteine und Edelmetalle als solche, wohl aber daraus gefertigte Waren wie Schmuck. Auch die Einlage eines Gegenstands aus Ihrem Privatvermögen genügt nicht, erforderlich ist ein entgeltlicher Erwerb für das Unternehmen.
Wie wird die Steuer berechnet?
Bemessungsgrundlage ist der Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt, wobei die Umsatzsteuer aus dieser Differenz herauszurechnen ist. Ein Beispiel: Sie kaufen ein gebrauchtes Smartphone von einer Privatperson für 300 Euro und verkaufen es für 500 Euro. Die Differenz beträgt 200 Euro, darin enthalten sind 19/119 Umsatzsteuer, also 31,93 Euro. Zum Vergleich: Bei Regelbesteuerung auf den vollen Verkaufspreis wären 79,83 Euro fällig.
Zu beachten ist, dass stets der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent gilt, auch für Waren, die regulär dem ermäßigten Satz unterliegen würden, etwa Bücher. Aufwendungen nach dem Einkauf, zum Beispiel Reparatur- oder Aufbereitungskosten beim Refurbishing, mindern die Marge nicht, aus diesen Eingangsleistungen steht Ihnen aber der reguläre Vorsteuerabzug zu. Ist die Differenz bei einem Gegenstand negativ, beträgt die Bemessungsgrundlage null, eine Verrechnung mit Gewinnen aus anderen Verkäufen ist bei der Einzeldifferenz nicht zulässig.
Was gilt für Ihre Rechnungen?
In der Rechnung dürfen Sie die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen. Stattdessen ist die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ verpflichtend. Weisen Sie die Steuer dennoch offen aus, schulden Sie diese zusätzlich zur Steuer auf die Marge. Ihre Kunden haben aus differenzbesteuerten Einkäufen keinen Vorsteuerabzug, das gilt auch für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer. Bei Verkäufen an Geschäftskunden kann es deshalb im Einzelfall günstiger sein, für einzelne Lieferungen zur Regelbesteuerung zu optieren. Dieses Wahlrecht besteht grundsätzlich bei jeder einzelnen Lieferung, nicht jedoch für Gegenstände, die Sie in die Gesamtdifferenzbesteuerung einbezogen haben.
Was ist die Gesamtdifferenzbesteuerung?
Für Händler mit vielen kleinteiligen Ankäufen gibt es eine Vereinfachung: Statt jede Marge einzeln zu ermitteln, dürfen Sie für alle Gegenstände mit einem Einkaufspreis bis 750 Euro die Gesamtdifferenz eines Besteuerungszeitraums bilden, also die Summe aller Verkaufspreise abzüglich der Summe aller Einkaufspreise. Diese Grenze wurde zum 1. Januar 2025 von zuvor 500 Euro angehoben, viele ältere Veröffentlichungen nennen noch den alten Wert. Der Wechsel zwischen Einzel- und Gesamtdifferenz ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres möglich.
Was gilt bei Verkäufen ins Ausland?
Hier gelten wichtige Besonderheiten. Differenzbesteuerte Lieferungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten sind von der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeschlossen und bleiben im Inland steuerpflichtig. Auch die Fernverkaufsregelungen und damit das OSS-Verfahren finden keine Anwendung: Verkäufe an Privatkunden im EU-Ausland bleiben am deutschen Ursprungsort steuerbar und werden mit 19 Prozent auf die Marge versteuert, unabhängig von der 10.000-Euro-Schwelle. Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen in Drittländer bleibt dagegen anwendbar.
Warum ist die Dokumentation entscheidend?
Das Gesetz verlangt Aufzeichnungen über Verkaufspreise, Einkaufspreise und Bemessungsgrundlagen, bei einem Nebeneinander von Regel- und Differenzbesteuerung getrennt. Die eigentliche Brisanz liegt aber in der Nachweisfrage: Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 11. Dezember 2024 (XI R 15/21) bekräftigt, dass es zu Lasten des Händlers geht, wenn die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung unbewiesen bleiben und er Unregelmäßigkeiten beim Geschäftspartner nicht nachgegangen ist. Bereits zuvor hatte der BFH entschieden, dass fehlende Aufzeichnungen zwar nicht automatisch zur Versagung führen, das Finanzamt die Einkaufspreise dann aber schätzen darf (Urteil vom 12. Mai 2022, V R 19/20), in der Praxis regelmäßig mit einem deutlichen Sicherheitsabschlag zu Ihren Lasten.
Für Sie als Händler heißt das: Führen Sie für jeden Ankauf von Privat ein Ankaufprotokoll mit Name und Anschrift des Verkäufers, Datum, Gerätebezeichnung nebst Seriennummer und Preis. Das gilt umso mehr, als Verkaufsplattformen seit 2023 jährlich alle Verkäufer an das Bundeszentralamt für Steuern melden, die mindestens 30 Verkäufe oder 2.000 Euro Erlöse pro Jahr erreichen, und die Finanzämter diese Daten mit den Steuererklärungen abgleichen. Ob Deutschland den Gutglaubensschutz für Händler großzügiger handhaben muss, prüft derzeit übrigens der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des BFH, entsprechende Fälle sollten offengehalten werden.
Fazit: Attraktive Regelung mit strengen Spielregeln
Die Differenzbesteuerung verschafft Gebrauchtwaren-Händlern einen echten Liquiditäts- und Preisvorteil, verlangt im Gegenzug aber lückenlose Ankaufsdokumentation, korrekte Rechnungsstellung und Sorgfalt bei Auslandsverkäufen. Die aktuelle BFH-Rechtsprechung zeigt, dass die Finanzverwaltung genau hinschaut.
Gerne prüfen wir für Sie, ob Ihre Ankaufs- und Verkaufsprozesse den Anforderungen des § 25a UStG standhalten, und richten Ihre Buchhaltung so ein, dass Regel- und Differenzbesteuerung sauber getrennt laufen. Als digitale Steuerkanzlei mit E-Commerce-Fokus kennen wir die Besonderheiten des Re-Commerce aus der täglichen Praxis.
Häufige Fragen zur Differenzbesteuerung (FAQ)
Wer darf die Differenzbesteuerung anwenden?
Gewerbliche Wiederverkäufer, die bewegliche Gegenstände im Gemeinschaftsgebiet ohne Umsatzsteuerbelastung eingekauft haben, typischerweise von Privatpersonen, Kleinunternehmern oder anderen differenzbesteuernden Händlern.
Welcher Steuersatz gilt auf die Marge?
Immer der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent, auch bei Waren, die regulär ermäßigt besteuert würden. Die Umsatzsteuer wird mit 19/119 aus der Differenz herausgerechnet.
Was bedeutet die 750-Euro-Grenze?
Für Gegenstände mit einem Einkaufspreis bis 750 Euro dürfen Sie die Gesamtdifferenz eines Besteuerungszeitraums bilden, statt jede Marge einzeln zu ermitteln. Die Grenze gilt seit dem 1. Januar 2025, zuvor lag sie bei 500 Euro.
Darf ich die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen?
Nein. Pflicht ist stattdessen der Hinweis “Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung”. Bei einem verbotswidrigen offenen Ausweis schulden Sie die ausgewiesene Steuer zusätzlich, und Ihr Kunde hat dennoch keinen Vorsteuerabzug.
Kann ich differenzbesteuerte Verkäufe ins EU-Ausland über das OSS melden?
Nein. Die Fernverkaufsregeln gelten hier nicht, die Verkäufe bleiben in Deutschland steuerbar. Ausfuhren in Drittländer können dagegen steuerfrei sein.
Welche Nachweise verlangt das Finanzamt?
Aufzeichnungen über Einkaufspreise, Verkaufspreise und Bemessungsgrundlagen sowie in der Praxis Ankaufprotokolle mit Angaben zum Verkäufer. Fehlen Nachweise, drohen Schätzungen mit erheblichen Sicherheitsabschlägen.
Sie haben Fragen? Sprechen Sie uns an
Wir beraten Sie persönlich, digital und bundesweit.
hoffmann.com Steuerberatungsgesellschaft mbH
Am Bahnhof 132, 51147 Köln
Telefon: +49 2203 91633-00
E-Mail: info@steuerberatung-hoffmann.com